27. Dezember 2024

Satzung

Satzung der DTK Gruppe Brüggen-Bracht e.V.

Auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) und der Ordnung für die Gruppen gibt sich die Gruppe DTK-Brüggen-Bracht e.V. diese Satzung.

Die Satzung des DTK 1888 e V. und des Landesverbandes Rheinland e. V. im DTK werden anerkannt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich, Änderungen in der DTK- und Landesverbandssatzung baldmöglichst zu übernehmen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub 1888 e.V., Gruppe  Brüggen-Bracht e.V. im 

    Landesverband Rheinland.

    Sitz des Vereins ist Brüggen-Bracht, Amersloher Weg.

    Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nettetal, Nr. 454 eingetragen.

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehundezuchtverein). Seine Mitglieder sind nicht 

    berufsmäßige Züchter.

3. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 

     erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder 
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein 

    ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der 
    Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten.

2. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und fördert die Zusammenarbeit mit 
    den Nachbargruppen des DTK.

§ 3 Mittel zum Vereinszweck

Mittel zum Vereinszweck sind

1. Veranstaltung von Zuchtschauen und Gebrauchsprüfungen.

2. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei der Jagdausübung, in der

    Familie und bei der Freizeitgestaltung.

3. Verpflichtung seiner Mitglieder zur Zucht mit gesunden Hunden, zur Abgabe von gesunden Welpen, 
    zur art-  und tierschutzgerechten Hundehaltung, wobei dem natürlichen Bewegungsdrang des Teckels 
    Raum zu geben ist.

  • Förderung des Richternachwuchses. Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter und -führer.

§ 4 Gliederung des Vereins

Das Vereinsgebiet ist nicht fest umrissen, muß sich jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land beschränken. Es ist anzustreben, dass die Mehrzahl der Mitglieder in der Umgebung des im § 1 
dieser Satzung bezeichneten Sitzes des Vereins wohnhaft ist.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Gruppe beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband 
und im DTK.

  1. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters 
    können Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben.

2. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der 
    Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die 

    FCI- Anerkennung dieses Vereins erforderlich.

3. Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

  • Die Mitgliederdaten dürfen EDV-mäßig erfaßt und bearbeitet werden. Die Mitglieder haben das Recht, 
    die Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Dritte außerhalb der DTK-Organisation zu untersagen.

5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Für das Zustandekommen der Mitgliedschaft gilt  

    §6 der DTK-Satzung.

  • Der Vorstand des Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  • Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand des zuständigen Landesverbandes angerufen 
    werden, der abschließend entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien der Gruppe des zuständigen Landesverbandes und des DTK zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand in Fragen der Teckelzucht, -haltung und -führung zu erhalten. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Einrichtungen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

2.1 die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

2.2 die Tätigkeit der Vereinsorgane und seiner Gliederungen zu unterstützen und die Ziele des 

      Vereins zu fördern,

2.3 die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten,

2.4 sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.5 die Zucht-und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,

2.6 den Welpenabsatz zu unterstützen und

2.7 alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

§ 7 Übertritt zu einer anderen Gruppe

  1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden der Gruppe zum 
    Ende eines Quartals zum Zweck des Übertritts in eine andere Gruppe ausscheiden. Es ist dann verpflichtet, sich einer anderen Gruppe anzuschließen. Der Übertritt ist zu verwehren, wenn die Pflichten gem. § 6.2 dieser Satzung verletzt wurden. Dem Übertritt darf nur dann stattgegeben werden, wenn nachweislich die Verpflichtungen gem. § 6.2.3 dieser Satzung der früheren Gruppe gegenüber erfüllt wurden.

2.  Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gruppe.

§ 8 Ausschluß von Mitgliedern

Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen der Gruppe zuwiderhandeln, 
können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstim-
mung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist der Landesverband zu hören.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch 
eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen schriftlich beim Disziplinarausschuss des DTK 

Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet.

Über den Ausschluß bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz Mahnung, entscheidet der Vorstand der Gruppe.

Der § 23 Ehrengerichtsbarkeit der DTK-Satzung bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann der Vorstand der Gruppe das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen beim Präsidenten des DTK nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Landesverbandes beantragen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Tod,

2.durch form- und fristgerechte Übertrittserklärung zu einer anderen Gruppe

3.durch form- und fristgerechte Austrittserklärung.

Der Austritt ist zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs-

Frist möglich. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief durch das Mitglied an der Vor

stand der Gruppe, den Landesverband oder die Geschäftsstelle des DTK zu richten. Die Austritts-

Erklärung muß dort spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein.

4. durch Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung bis zum 31.05. des laufenden Jahres.

§ 11 Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann die Gruppe zu Ehrenmit-
    gliedern ernennen.
  • Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Gruppenbeitrages befreit und können von der Zahlung des 
    DTK-Beitrages befreit werden. Bei der Befreiung vom DTK-Beitrag hat die Gruppe die Zahlung zu 
    übernehmen.

§ 12 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Meldegeld

1. Der von der Gruppe zu erhebende Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus
    1.1 dem DTK-Beitrag, geregelt in der DTK-Satzung
    1.2 dem Landesverbandsbeitrag, geregelt in der Satzung des Landesverbandes
    1.3 dem Gruppenbeitrag, dessen Höhe die Gruppe festsetzt,

2. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten zwei Monate eines Jahres zu zahlen. Nicht rechtzeitig eingegangene Beiträge werden von den Gruppen schriftlich angemahnt und danach per Postnachnahme erhoben. Dieses Mahnverfahren ist spätestens zum 31. Mai abzuschließen, Diese Beiträge sind unverzüglich abzuführen. Mitglieder, die nach dem 30. Juni aufgenommen werden, zahlen für den Rest des laufenden Geschäftsjahres

(3) Im Übrigen gilt § 9 der Satzung des Deutschen Teckelklubs gegr. 1888 e.V.

3. Meldegeld für Zuchtschauen und Prüfungen werden von der Gruppe festgesetzt und erhoben.

§ 13 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung,

Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 

     2. Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in.

(2) Jedes Mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

  Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Erstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Berufung von Obleuten für Hundeausbildung,   

    Presse- und Jugendarbeit sowie Ausstellungswesen.

e) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Benennung einer Zuchtwartin/eines Zuchtwartes und   

    deren/dessen Stellvertreter(s)/in.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein  

     Mitglied des Vorstandes aus, hat in angemessener Frist eine Neuwahl zu erfolgen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen  

     Verhinderung von der/vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer     

     Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der  

     Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit gilt  

      als Ablehnung.

§ 14 Vorstand

1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

1. Vorsitzender,

2. Vorsitzender,

3. Schatzmeister,

4. Schriftführer

Gruppenzuchtwart nach Bestellung gemäß Ordnung für die Landesverbände

Die weitere Besetzung des Gesamtvorstandes bleibt der Gruppe überlassen.

  • Für nachfolgend bezeichnete Aufgabenbereiche sind bei bedarf Obleute zu wählen:

1. Jagdgebrauchs-und Prüfungswesen,
2. Schauwesen,
3. Öffentlichkeitsarbeit,
4. Jugendarbeit.

3. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung 
    gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1.  Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind:

Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einschließlich 

Festsetzung der Tagesordnungen.

Er erledigt die laufenden Geschäfte, soweit er dafür verantwortlich ist. Den Vorstand und die 

Mitgliederversammlung hat er regelmäßig umfassend über die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterrichten.

2 . Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Die Aufgaben der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Obleute können in einer 

Geschäftsordnung der Gruppe geregelt werden.

Die Aufgaben der Zuchtwarte werden durch die Zuchtwarteordnung geregelt.

3. Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere:

3.1 Geschäftsführung

3.2 Kassenführung

3.3 Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3.4 Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen und Prüfungen

3.5 Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband

3.6 Vorschlag von Richteranwärtern und Zuchtwarten

3.7 Erlaß einer Geschäftsordnung

3.8 Bearbeitung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäßen Beschlüssen

3.9 Auszeichnung von Mitgliedern

4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen nach einer 
    vom Vorstand getroffenen Regelung erstattet.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er 

    entscheidet mit einfacher Mehrheit.

7. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollfüh-
    rer zu unterzeichnen sind. Kopien der Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich 
    zuzustellen.

§ 16 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gruppe

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E- Mail Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Vorstand kann eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen, er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied gemäß § 14 der Satzung geleitet, Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung, Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/vom jeweiligen Schriftführer und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

(7) Delegierte

Der Verein wählt je 30 Mitglieder 1 Delegierten/1 Delegierte, der/die den Verein im Landesverband Rheinland des Deutschen Teckelklubs e.V. vertritt.

Für jeden Delegierten/jede Delegierte wählt der Verein eine (n) Ersatzdelegierte (n). Die Ersatzdelegierten sind persönliche Vertreter des jeweils festzulegenden Delegierten. Die Ersatzdelegierten können ihrerseits keinen Vertreter bestellen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt

3.1  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Obleute ( vier Jahre )

3.2  Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes

( vier Jahre )

3.3  Annahme und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung

3.4  Entgegennahme der Rechnungslegung

3.5  Entlastung des Vorstandes

3.6  Festsetzung des Gruppenbeitrages, der Meldegelder und Gebühren

3.7  Bekanntgabe von Vorschlägen zur Ernennung von Richteranwärtern und Zuchtwarten

3.8 Wahl der Kassenprüfer

3.9 Anträge an die Delegiertenversammlung des DTK

3.10 Anträge an die General-/Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes

4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

5. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. Wenn 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, muss eine weitere Mitgliederver-
    sammlung einberufen werden.

7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen beschlossen 
    werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks.

8.  Die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die Erschienenen, sofern diese 
     Satzung nichts anderes vorschreibt.

     Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder 
     geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und 
    Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Haftungsbeschränkung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen 
oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 18 Schlußbestimmungen

1. Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.

2. Die Satzung der Gruppe Brüggen-Bracht e.V. sowie Satzungsänderungen sind beim DTK 
    zu hinterlegen.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Eine Gruppe kann sich auflösen, wobei § 25 der Satzung des DTK einzuhalten ist. An die Stelle der 
Delegierten treten die Mitglieder der Gruppe.

2. Die sich auflösende Gruppe bestellt ihren Liquidator selbst. Nur im Falle von Streitigkeiten wird 

    dieser vom geschäftsführenden Vorstand des DTK bestimmt.

3. Eine Gruppe, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des DTK verstößt, kann aufgelöst 

    werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand des DTK nach Anhörung des zuständigen 

    Landesverbandes.

4. Verbleibendes Vermögen wird dem DTK zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, das bei 

    Gruppenneugründungen des gleichen Landesverbandes verwendet werden muß.
Sollte die Steuerbegünstigung des DTK entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen 
steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gruppe  Brüggen-Bracht e.V.                     
am 16.02.2019 in Brüggen-Bracht

1. Vorsitzender

  Marian Rouleaux

2. Vorsitzender

  Michael Heyn